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   RG, 06.02.1933 - II 1427/32   

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RG, 06.02.1933 - II 1427/32 (https://dejure.org/1933,336)
RG, Entscheidung vom 06.02.1933 - II 1427/32 (https://dejure.org/1933,336)
RG, Entscheidung vom 06. Februar 1933 - II 1427/32 (https://dejure.org/1933,336)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Sind auch für die Zeit der Leistungsfreiheit des Versicherers die Gegenstände, die der an sich fortbestehende Versicherungsvertrag umfaßt, als "versicherte Sachen" gemäß § 265 StGB. anzusehen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 67, 108
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 20.04.1988 - 2 StR 88/88

    Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Nichtzahlung der Prämie

    Eine Sache ist im Sinne von § 265 StGB gegen Feuergefahr versichert, wenn über sie ein entsprechender förmlicher, rechtsgeschäftlich nicht wiederaufgehobener Versicherungsvertrag besteht, gleichgültig, ob der Versicherer von seiner Verpflichtung zur Leistung frei wurde, weil der Versicherungsnehmer die erste Prämie oder eine Folgeprämie nicht rechtzeitig bezahlt hatte (h.M.; vgl. Lackner in LK, 10. Aufl. § 265 Rdn. 2; Dreher/ Tröndle, StGB 43. Aufl. § 265 Rdn. 4 a; RGSt 67, 108; offengelassen in BGHSt 8, 343, 345; zweifelnd Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 265 Rdn. 7; a.A. Ranft in Jura 1985, 393, 395).

    Sie stellt das Inbrandsetzen der versicherten Sache nicht allein unter dem Gesichtspunkt einer Vorbereitung zum Betrug unter Strafe, sondern soll - unabhängig von der konkreten Gefahr einer Schädigung im Sinne von § 263 StGB - der Entstehung eines allgemeinen sozialen Schadens durch ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Feuerversicherung vorbeugen (vgl. RGSt 67, 108, 109; BGH NJW 1951, 204; BGHSt 11, 398, 400; 25, 261 f).

  • BGH, 03.05.1993 - 5 StR 688/92

    Gemeingefahr - Allgemeiner sozialer Schaden - Versicherung - Schutzbereich -

    a) Zweck der Vorschrift des § 265 StGB ist neben der Verhütung einer bei solchen Taten typischerweise drohenden Gemeingefahr (vgl. Lackner in LK 10. Aufl. § 265 Rdn. 1, Schroeder JR 1975, 71 ff.) die Vermeidung des allgemeinen sozialen Schadens, dessen Entstehung droht, wenn die entsprechende Versicherung ungerechtfertigt in Anspruch genommen wird (BGHSt 11, 398, 400; 25, 261, 262; BGH NJW 1951, 204, 205; RGSt 67, 108, 109; vgl. auch Geerds, Festschrift für Welzel (1974) S. 841, 854).
  • BGH, 15.01.1974 - 5 StR 602/73

    Versicherungsbetrug - Absicht - Angeblicher Diebstahlschaden - Feuer- oder

    Zweck der Vorschrift, soweit sie die Inbrandsetzung einer gegen Feuersgefahr versicherten Sache betrifft, ist die Verhütung des allgemeinen sozialen Schadens, dessen Entstehung droht, wenn die Feuerversicherung ungerechtfertigt in Anspruch genommen wird (so RGSt 67, 108, 109; BGH in NJW 1951, 204; BGHSt 11, 398, 400).
  • BGH, 12.09.1984 - 3 StR 341/84

    Versicherungsmissbrauch bei in Brand setzen nicht vom Versicherungsvertrag

    Denn § 265 Abs. 1 StGB setzt mit dem Inbrandsetzen "einer gegen Feuersgefahr versicherten Sache" jedenfalls voraus, daß diese Gegenstand eines bestehenden Versicherungsvertrages ist (RGSt 67, 108, 109; BGHSt 8, 343, 345; vgl. Lackner in LK, 10. Aufl. § 265 Rdn. 2).
  • BGH, 01.12.1955 - 3 StR 399/55
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